Wer übernimmt die Kosten?
Nach §35a des Kinder und Jugendhilfegesetzes besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme durch das Jugendamt unter bestimmten Voraussetzungen.
Hierfür brauchen Sie ein diagnostisches Gutachten durch einen Kinder- und Jugendpsychologen bzw. Kinder- und Jugendpsychiater. Dieser muss Ihnen bescheinigen,
dass zusätzlich zur Legasthenie bereits sekundäre Belastungsstörungen nach ICD-10 der WHO vorliegen. Im Falle einer bereits bestehenden oder drohenden
Teilhabebeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen aufgrund einer psychischen Störung, die infolge der Legasthenie aufgetreten ist, entsteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe.