Wie kann die Schule helfen?

Chancengleichheit bedeutet nicht Gleichbehandlung
In den meisten Bundesländern besteht die Möglichkeit, Nachteilsausgleich bzw. Notenschutz über einen gewissen Zeitraum (meist bis Klassenstufe 10) zu gewähren. In Rheinland-Pfalz sind folgende Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbeurteilung nach §10 Abs.1 S.1 Schulgesetz möglich:
  • Einordnen der schriftlichen und mündlichen Leistungen unter dem Aspekt des erreichten Lernstands mit pädagogischer Würdigung
  • stärkere Gewichtung der mündlichen Leistungen, insbesondere in Deutsch und den Fremdsprachen
  • zeitweise Verzicht auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung in allen betroffenen Unterrichtsgebieten
  • verbale Bewertung des Lernfortschritts anstelle oder ergänzend zu einer Bewertung nach Notensystem
Gerne informiere ich Sie über die Voraussetzungen für die Gewährung von Notenschutz bzw. Nachteilsausgleich und berate Sie über das weitere Vorgehen mit der Schule Ihres Kindes.